8.1 Der Bundesvorstand besteht aus dem ersten Bundesvorsitzenden, dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden, dem Bundesdatenbeauftragten, dem Bundesschatzmeister und dem Bundesschriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
8.2 Der Bundesvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden. Die Vorstandsmitglieder haften im Innenverhältnis nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt, wenn Vorstände zugleich als Geschäftsführer tätig sind. Zum Zwecke der Geschäftsführung ist der Vorstand vom Verbot des In-sich Geschäftes nach § 181 BGB befreit.
8.3 Er hat vor allem folgende Aufgaben:
8.3.1 Das Führen von Verhandlungen mit der Deutschen Post AG oder ähnlichen Unternehmen, sowie die Pflege der Kontakte zur Politik und Behörden.
8.3.2 Den Abschluss von Tarifverträgen sofern dies für unselbstständige Mitglieder zulässig ist.
8.3.3 Zur Unterstützung und Beratung kann der Bundesvorstand die Bundesbeiräte vor und während der Bundesvorstandssitzung elektronisch oder persönlich hinzuziehen.
8.3.4 Vorbereitung der (Bundes-)Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung der Bundes-Mitgliederversammlung.
8.3.5 Ausführung der Beschlüsse der Bundes-Mitgliederversammlungen.
8.4.Der erste Bundesvorsitzende leitet die Bundes-Mitgliederversammlungen und die Bundesvorstandssitzungen, bei Verhinderung des ersten Bundesvorsitzenden leitet der stellvertretende Bundesvorsitzende, bei dessen Verhinderung der Bundesdatenbeauftragte, bei dessen Verhinderung des Bundesschatzmeister bei dessen Verhinderung der Schriftführer die Versammlungen. Die obige Regelung gilt zugleich als generelle Vertretungsregelung.
8.5. Der erste Bundesvorsitzende leitet die Geschäfte, sofern kein eigener Geschäftsführer durch Beschluss der Mitglieder bestimmt wurde.
8.6.1 Der Bundesvorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, diese muss im Einklang mit dieser Satzung stehen.
8.6.2 Dem Vorstand kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden (z.B. eine Tagungs- oder Sitzungspauschale).Die jeweilige Höhe wird in der unter § 8.6.1 genannten Geschäftsordnung festgelegt.
8.7 Die Bundesvorstandsmitglieder werden von der (Bundes-) Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Bundesvorstandes im Amt.
8.8 Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen; wählbar sind alle Verbandsmitglieder.
8.9 Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Bundesvorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Bundesmitgliederversammlung wählen. Der Bundesvorstand soll sich vor der Wahl mit dem Bundesbeirat beraten. Die Bundes-Mitgliederversammlung wählt das Ersatzmitglied neu.
8.10 Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse in Bundesvorstandssitzungen, die vom Bundesvorsitzenden oder dessen Vertreter unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von drei Tagen einzuberufen sind. Ein Beschluss, der ohne Einhaltung der Einberufungsfrist gefasst wurde, ist deswegen nicht unwirksam. Die Bundesvorstandssitzungen können auch mittels elektronischer Form stattfinden.
8.11 Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.