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| Pressemitteilung des pagd e. V. vom 26.02.2009 zum Entsendegesetz |
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Dem pagd e.V. ist es im Nobember 2007 zusammen mit anderen Verbänden gelungen, den Gesetzentwurf zum Arbeitnehmer- Entsendegesetz (§1 Abs. 1 S.4 AEntG) in letzter Minute dahingehend abzuändern, dass nicht mehr (wie zunächst vorgesehen) alle auf dem Sektor der Briefdienstleistungen tätigen Arbeitgeber den Mindestlohn entrichten müssen... Nach dem nunmehr geltenden Gesetzeswortlaut muß es sich um vielmehr um überwiegend in der Briefdienstleistungsbranche tätige Arbeitnehmer handeln. Damit dürften allenfalls Agenturnehmer betroffen sein, die ausschließlich Briefdienstleistungen anbieten und überhaupt kein weiteres Hauptgeschäft betreiben. Die maßgebenden Stellen, die die Einhaltung des Gesetzes überwachen, namentlich der Zoll ("Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit") gehen nach unserer Information (derzeit zwar noch) nicht gegenüber Postagenturen vor. Wohlgemerkt - und da setzt die Hauptkritik des pagd e.V an-, der Mindestlohn an die Agenturangestellten ist ungeachtet der häufig völlig unzureichenden Vergütung durch die Deutsche Post AG zu zahlen. Dies kann nicht sein, denn ein Mindestlohngesetz, dass die Deutsche Post AG gegenüber den Agenturbetreibern nicht ebenso mit in die Pflicht nimmt, hat nicht den sozialen Aspekt im Vordergrund sondern zielt vielmehr in erster Linie gegen die Finanzkraft der Mitbewerber. Der pagd e.V. hat daher vorgeschlagen, dass ein Mindestlohn zugunsten der Agenturangestellten in Konsequenz auch vertragliche Mindestregelungen und eine Mindestvergütung zugunsten der Agenturbetreiber bedeuten muß z.B. könnte das vom Justizministerium gem. §92 a HGB eine derartige Verordnung erlassen. Dies gilt umso mehr, als die privaten Poststellenbetreiber bereits weit über achtzig Prozent der Poststellen in Deutschland betreiben, jedoch gegenüber der DP AG völlig deren (willkürlichen) Vertragsgebaren ausgesetzt sind. Was einzigartig in Europa sein dürfte. Es ist klar, dass die Mitbewerber, welche sich insbesondere im BdKEP organisiert haben, die jetzige Mindestlohnregelung juristisch angreifen. Insbesondere ist strittig , ob die Rechtsverordnung des Arbeitsministerium nicht zu weit geht und damit gegen Art 80 Abs. 1 S. 1 GG (Gesetzesvorbehalt) verstößt. Dass die Verordnung des Arbeitsministeriums vom 28.12.2007 angreifbar ist, haben die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom Dezember 2008 gezeigt, welche dem BdKEP recht gegeben haben. Das Arbeitsminsiterium hat dagegen jedoch Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Juristisch ist umstritten, ob aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 3 a AEntG das Arbeitsministerium eine Rechtsverordnung erlassen darf, die auch die bereits (anderweitig) tarifvertraglich gebundenen Arbeitnehmer in der Briefdienstleistungsbranche umfasst. Denn zum Zeitpunkt des Erlass der Rechtsverordnung des Arbeitsminsiteriums gab es bereits einen (Mindestlohn)- Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft neue Brief- und Zustelldienste (GNBZ) und dem Arbeitgeberverband neue Brief- und Zustelldienste. Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin greift die Verordnung des Arbeitsministeriums in unzulässiger Weise (da ohne ausreichende Ermächtigungslage erlassen) in die Tarifhoheit der Tarifparteien ein. Dies soll unabhängig davon gelten, dass bereits festgestellt wurde, dass es sich bei der GNBZ nicht um eine Gewerkschaft handelt. Ein neues Arbeitnehmer-Entsendegesetz welches nun von der Großen Koalition verabschiedet wurde, hält trotz der bislang ergangenen Urteile an dem Wortlaut fest und weitet dieses lediglich auf weitere Branchen aus. Die Kritik des BdKEP richtet sich auch gegen Ausschreibungsvorgaben der Arbeitsagentur, nach denen diejenigen Mitbewerber von der Ausschreibung ausgeschlossen sind, die nicht den zwischen der ver.di und dem Arbeitgeberverband Briefdienste vereinbarten Tariflohn bezahlen. |



